Unternehmensberater Steuerberater in Lauf & Nürnberg – Expertise für Ihre Beratungstätigkeit
Als Unternehmensberater oder Unternehmensberaterin müssen Sie die kritische Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit beachten. Wir helfen Ihnen, die Abfärbewirkung zu vermeiden.
Steuerliche Einordnung
Status: Grundsätzlich Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) - ABER kritische Abgrenzung bei Mischeinkünften!
Kernpunkte aus Haufe
1. Freiberufliche Tätigkeit
Unternehmensberater erzielen in der Regel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sofern sie:
- Eigenverantwortlich und fachlich unabhängig beratend tätig sind
2. KRITISCH - Abgrenzung zur Gewerbe
Die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit ist wesentlich:
- Werden neben der Beratung auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt (z.B. Vermittlung von Geschäften, Handel, operative Umsetzung)
- Kann es zur sogenannten "Abfärbewirkung" kommen
- Dann gelten sämtliche Einkünfte als gewerblich und unterliegen der Gewerbesteuer (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
3. Trennung der Einkünfte möglich
Eine Trennung der Einkünfte ist möglich, sofern:
- Die Tätigkeiten klar abgrenzbar sind
- UND die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3% der Gesamtnettoumsätze und 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum NICHT überschreiten
4. Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich durch:
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG
- Sofern keine Buchführungspflicht besteht
5. Umsatzsteuer
Unternehmensberatungsleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig:
- Die Umsatzsteuer ist nach den allgemeinen Vorschriften abzuführen
6. Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften:
- Führt bereits eine geringfügige gewerbliche implizite Tätigkeit zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte als gewerblich
- Sofern die Bagatellgrenze überschritten wird
Warum Erwinklier der richtige Partner für Unternehmensberater ist
Seit 1982 betreuen wir erfolgreich Unternehmensberater in Lauf und Nürnberg. Unsere Expertise umfasst:
- Schutz vor Abfärbewirkung durch sorgfältige Tätigkeitsabgrenzung
- Bagatellgrenze 24.500 EUR professionell überwacht
- Trennung von Einkünften optimal umgesetzt
- EÜR und Gewinnermittlung professionell erstellt
- Digitales Büro für effiziente Zusammenarbeit