Unternehmensberater Steuerberater in Lauf & Nürnberg – Expertise für Ihre Beratungstätigkeit

Als Unternehmensberater oder Unternehmensberaterin müssen Sie die kritische Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit beachten. Wir helfen Ihnen, die Abfärbewirkung zu vermeiden.

Steuerliche Einordnung

Status: Grundsätzlich Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) - ABER kritische Abgrenzung bei Mischeinkünften!

Kernpunkte aus Haufe

1. Freiberufliche Tätigkeit

Unternehmensberater erzielen in der Regel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sofern sie:

  • Eigenverantwortlich und fachlich unabhängig beratend tätig sind

2. KRITISCH - Abgrenzung zur Gewerbe

Die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit ist wesentlich:

  • Werden neben der Beratung auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt (z.B. Vermittlung von Geschäften, Handel, operative Umsetzung)
  • Kann es zur sogenannten "Abfärbewirkung" kommen
  • Dann gelten sämtliche Einkünfte als gewerblich und unterliegen der Gewerbesteuer (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)

3. Trennung der Einkünfte möglich

Eine Trennung der Einkünfte ist möglich, sofern:

  • Die Tätigkeiten klar abgrenzbar sind
  • UND die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3% der Gesamtnettoumsätze und 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum NICHT überschreiten

4. Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich durch:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG
  • Sofern keine Buchführungspflicht besteht

5. Umsatzsteuer

Unternehmensberatungsleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig:

  • Die Umsatzsteuer ist nach den allgemeinen Vorschriften abzuführen

6. Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften:

  • Führt bereits eine geringfügige gewerbliche implizite Tätigkeit zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte als gewerblich
  • Sofern die Bagatellgrenze überschritten wird

Warum Erwinklier der richtige Partner für Unternehmensberater ist

Seit 1982 betreuen wir erfolgreich Unternehmensberater in Lauf und Nürnberg. Unsere Expertise umfasst:

  • Schutz vor Abfärbewirkung durch sorgfältige Tätigkeitsabgrenzung
  • Bagatellgrenze 24.500 EUR professionell überwacht
  • Trennung von Einkünften optimal umgesetzt
  • EÜR und Gewinnermittlung professionell erstellt
  • Digitales Büro für effiziente Zusammenarbeit