Ärzte Steuerberater in Lauf & Nürnberg – Ihr Partner für steuerliche Fragen

Als Arzt oder Ärztin haben Sie vielfältige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Wir unterstützen Sie dabei, die richtige steuerliche Einordnung vorzunehmen und alle Vorteile optimal zu nutzen.

Steuerliche Einordnung

Status: Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Kernpunkte aus Haufe

1. Freiberufliche Tätigkeit

Ärzte erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eigenverantwortliche Tätigkeit
  • KEINE gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt
  • Unterliegen NICHT der Gewerbesteuer

2. Umsatzsteuerbefreiung

Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie:

  • Der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen
  • Infektionshygienische Leistungen umfassen, die der ordnungsgemäßen Heilbehandlung dienen

3. NICHT steuerfrei

Folgende ärztliche Leistungen sind nicht steuerfrei und unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz (sofern keine Kleinunternehmerregelung greift):

  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ohne therapeutisches Ziel
  • Vaterschaftstests
  • Schönheitsoperationen
  • Gutachten

4. Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung erfolgt bei Ärzten regelmäßig durch:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG
  • Keine Buchführungspflicht (es sei denn, freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse erstellt)
  • Bei Gemeinschaftspraxen: Besonderheiten bei Gewinnverteilung
  • Ggf. Ergänzungsbilanzen zu beachten

5. Kooperationen

Bei Kooperationen wie Teilgemeinschaftspraxen (z.B. Zusammenschluss mehrerer Ärzte für bestimmte Leistungen) gilt:

  • Meist handelt es sich um eine GbR oder Partnerschaftsgesellschaft
  • Grundsätze der Mitunternehmerschaft gelten
  • Einkünfte sind grundsätzlich freiberuflich
  • Können aber durch gewerbliche Tätigkeiten "infiziert" werden (Infektionstheorie)

6. Nebenberufliche Tätigkeiten

Folgende nebenberufliche Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein:

  • Unterricht an Pflegeschulen
  • Ärztliche Tätigkeiten im Behindertensport

7. Betriebsprüfungen

Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen sind:

  • Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Nebenleistungen
  • Ordnungsgemäße Gewinnermittlung

Warum Erwinklier der richtige Partner für Ärzte ist

Seit 1982 betreuen wir erfolgreich Ärzte, Gemeinschaftspraxen und medizinische Versorgungszentren in Lauf und Nürnberg. Unsere Expertise umfasst:

  • Freiberuflich oder gewerblich? Wir helfen Ihnen bei der richtigen Abgrenzung
  • Umsatzsteueroptimierung für Ihre Praxis
  • EÜR und Gewinnermittlung professionell erstellt
  • Gemeinschaftspraxen steuerlich optimal strukturiert
  • Digitales Büro für effiziente Zusammenarbeit