Architekten Steuerberater in Lauf & Nürnberg – Schutz vor gewerblicher Infizierung

Als Architekt oder Architektin müssen Sie besonders auf die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit achten. Wir helfen Ihnen, die gefährliche gewerbliche Infizierung zu vermeiden.

Steuerliche Einordnung

Status: Grundsätzlich Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) - ABER Vorsicht vor gewerblicher "Infizierung"!

Kernpunkte aus Haufe

1. Freiberufliche Tätigkeit

Architekten erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG):

  • Damit sind sie Freiberufler
  • Diese Einkünfte unterliegen NICHT der Gewerbesteuer

2. KRITISCH - Gewerbliche Infizierung

Die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit ist entscheidend:

  • Werden neben der freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt (z.B. schlüsselfertiger Bau, Vermittlung von Geschäftsabschlüssen)
  • Kann es zur sogenannten "gewerblichen Infizierung" kommen
  • Dann werden sämtliche Einkünfte als gewerblich behandelt und unterliegen der Gewerbesteuer

3. Trennung möglich (Verkehrsfassung)

Bei gemischten Tätigkeiten ist eine Trennung der Einkünfte möglich:

  • Sofern dies nach der Verkehrsfassung möglich ist
  • Ist eine Trennung nicht möglich, gilt die gesamte Tätigkeit als gewerblich

4. Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel durch:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG
  • Eine Buchführungspflicht besteht für Architekten NICHT
  • Es sei denn, sie wählen freiwillig die Bilanzierung oder überschreiten die gesetzlichen Schwellenwerte

5. Umsatzsteuer

Architektenleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig:

  • Eine Steuerbefreiung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht

6. Moderne Tätigkeiten

Auch moderne Tätigkeiten wie die Visualisierung von Architekturprojekten werden als freiberufliche Tätigkeit anerkannt:

  • Sofern sie eigenverantwortlich und mit eigenem gestalterischen Anteil erbracht werden

7. Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ist zu beachten:

  • Dass eine gewerbliche Tätigkeit eines Gesellschafters zur Infizierung der gesamten Gesellschaft führen kann

Warum Erwinklier der richtige Partner für Architekten ist

Seit 1982 betreuen wir erfolgreich Architekturbüros in Lauf und Nürnberg. Unsere Expertise umfasst:

  • Schutz vor gewerblicher Infizierung durch sorgfältige Tätigkeitsabgrenzung
  • Verkehrsfassung bei gemischten Tätigkeiten professionell umgesetzt
  • Schlüsselfertiger Bau steuerlich optimal strukturiert
  • EÜR und Gewinnermittlung professionell erstellt
  • Digitales Büro für effiziente Zusammenarbeit