IT-Dienstleister Steuerberater in Lauf & Nürnberg – Expertise für Softwareentwickler & IT-Berater
Als IT-Dienstleister müssen Sie die kritische Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit beachten. Wir helfen Ihnen bei der richtigen steuerlichen Einordnung.
Steuerliche Einordnung
Status: Gemischt - je nach Tätigkeit freiberuflich ODER gewerblich
Kernpunkte aus Haufe
1. Abgrenzung freiberuflich/gewerblich - ENTSCHEIDEND
IT-Dienstleister müssen steuerlich insbesondere die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit beachten.
Freiberufliche IT-Tätigkeiten:
- Softwareentwicklung
- Systemberatung
- Fallen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- Sind NICHT gewerbesteuerpflichtig
Gewerbliche Tätigkeiten:
- Handel mit Hard- und Software
- Betrieb von Plattformen
- Unterliegen hingegen der Gewerbesteuer
2. Gemischte Tätigkeiten
Bei gemischten Tätigkeiten ist eine getrennte Gewinnermittlung erforderlich:
- Die Trennung ist nur möglich, wenn die Tätigkeiten klar abgrenzbar sind
- Andernfalls kann es zur Abfärbewirkung kommen
- Sodass sämtliche Einkünfte als gewerblich gelten
3. Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung:
- Erfolgt bei freiberuflicher Tätigkeit regelmäßig durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Gewerbliche IT-Dienstleister können zur Bilanzierung verpflichtet sein
4. Umsatzsteuer
IT-Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19%):
- Bei elektronischen Dienstleistungen an inländische Auftraggeber ist stets auf die Umsatzsteuerpflicht hinzuweisen
- Für Kleinunternehmer gilt eine Umsatzgrenze von 25.000 EUR
5. Ist-Besteuerung
Freiberufler können die Ist-Besteuerung beantragen:
- D.h. die Umsatzsteuer wird erst bei Zahlungseingang abgeführt
- Verbessert den Cashflow erheblich
6. E-Rechnung ab 2025
Ab 2025 besteht für B2B-Fälle die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung:
- ZUGFeRD oder XRechnung-Format
- Wichtige Übergangsfristen beachten
7. Internationale Sachverhalte
Bei internationalen Sachverhalten:
- Ist die Ortsbestimmung der Leistung nach den Vorschriften des UStG zu prüfen
- Reverse-Charge-Verfahren bei B2B-Leistungen ins EU-Ausland
Warum Erwinklier der richtige Partner für IT-Dienstleister ist
Seit 1982 betreuen wir erfolgreich IT-Dienstleister, Softwareentwickler und IT-Berater in Lauf und Nürnberg. Unsere Expertise umfasst:
- Freiberuflich oder gewerblich? Wir helfen Ihnen bei der richtigen Abgrenzung
- Kleinunternehmerregelung 25.000 EUR optimal nutzen
- Ist-Besteuerung für besseren Cashflow
- E-Rechnung 2025 professionell implementiert
- Internationale Sachverhalte sicher abgewickelt
- Digitales Büro für effiziente Zusammenarbeit