IT-Dienstleister Steuerberater in Lauf & Nürnberg – Expertise für Softwareentwickler & IT-Berater

Als IT-Dienstleister müssen Sie die kritische Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit beachten. Wir helfen Ihnen bei der richtigen steuerlichen Einordnung.

Steuerliche Einordnung

Status: Gemischt - je nach Tätigkeit freiberuflich ODER gewerblich

Kernpunkte aus Haufe

1. Abgrenzung freiberuflich/gewerblich - ENTSCHEIDEND

IT-Dienstleister müssen steuerlich insbesondere die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit beachten.

Freiberufliche IT-Tätigkeiten:

  • Softwareentwicklung
  • Systemberatung
  • Fallen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
  • Sind NICHT gewerbesteuerpflichtig

Gewerbliche Tätigkeiten:

  • Handel mit Hard- und Software
  • Betrieb von Plattformen
  • Unterliegen hingegen der Gewerbesteuer

2. Gemischte Tätigkeiten

Bei gemischten Tätigkeiten ist eine getrennte Gewinnermittlung erforderlich:

  • Die Trennung ist nur möglich, wenn die Tätigkeiten klar abgrenzbar sind
  • Andernfalls kann es zur Abfärbewirkung kommen
  • Sodass sämtliche Einkünfte als gewerblich gelten

3. Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung:

  • Erfolgt bei freiberuflicher Tätigkeit regelmäßig durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Gewerbliche IT-Dienstleister können zur Bilanzierung verpflichtet sein

4. Umsatzsteuer

IT-Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19%):

  • Bei elektronischen Dienstleistungen an inländische Auftraggeber ist stets auf die Umsatzsteuerpflicht hinzuweisen
  • Für Kleinunternehmer gilt eine Umsatzgrenze von 25.000 EUR

5. Ist-Besteuerung

Freiberufler können die Ist-Besteuerung beantragen:

  • D.h. die Umsatzsteuer wird erst bei Zahlungseingang abgeführt
  • Verbessert den Cashflow erheblich

6. E-Rechnung ab 2025

Ab 2025 besteht für B2B-Fälle die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung:

  • ZUGFeRD oder XRechnung-Format
  • Wichtige Übergangsfristen beachten

7. Internationale Sachverhalte

Bei internationalen Sachverhalten:

  • Ist die Ortsbestimmung der Leistung nach den Vorschriften des UStG zu prüfen
  • Reverse-Charge-Verfahren bei B2B-Leistungen ins EU-Ausland

Warum Erwinklier der richtige Partner für IT-Dienstleister ist

Seit 1982 betreuen wir erfolgreich IT-Dienstleister, Softwareentwickler und IT-Berater in Lauf und Nürnberg. Unsere Expertise umfasst:

  • Freiberuflich oder gewerblich? Wir helfen Ihnen bei der richtigen Abgrenzung
  • Kleinunternehmerregelung 25.000 EUR optimal nutzen
  • Ist-Besteuerung für besseren Cashflow
  • E-Rechnung 2025 professionell implementiert
  • Internationale Sachverhalte sicher abgewickelt
  • Digitales Büro für effiziente Zusammenarbeit